FWG Rhein-Mosel
Ausoniusstein Untermosel
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Blick von Rhens auf die Marksburg
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Rheinleuchten Spayer Kirche
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Terrassenmosel – Blick von Kobern auf Dieblich und Winningen mit Moseltalbrücke
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Blick auf Spay
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Hatzenporter Laysteig

Satzung

der Freien Wählergruppe (FWG) Rhein-Mosel e.V.


§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:
Freie Wählergruppe (FWG) Rhein-Mosel e.V.
Er soll die Kurzbezeichnung FWG Rhein-Mosel e.V. tragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 56330 Kobern-Gondorf, dem Sitz der Verbandsgemeinde UNTERMOSEL, die 2014 mit der Verbandsgemeinde Rhens fusionieren soll.

(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2  Ziel und Zweck

(1) Der Verein ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler. Er strebt unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung im Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel an.

(2) Der Verein hat den Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung durch Bürgerversammlungen, Info- Briefen, INFO- Tagen für Mitglieder und Bürgerschaft, Presseberichterstattung und weitere Aktivitäten im neuen Verbandsgemeindegebiet mitzuwirken. Aus diesem Grund setzt er sich dafür ein, dass die bestehenden Vereine FWG Untermosel e.V. und FWG Rhens e.V. ihre politische Arbeit als Freie Wählergruppe Rhein-Mosel e.V. fortführen.

(3) Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie sich zu den Grundsätzen des Paragraphen 2 bekennen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.

§ 4  Rechten und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

(2) Über den Mitgliedsbeitrag und seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird er erhoben, haben die Mitglieder den Beitrag jährlich bis spätestens zum 30. April zu erbringen. Über Befreiungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. Wer mit dem fälligen Beitrag mehr als ein Jahr im Verzug ist, verliert die Mitgliedschaft.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist, durch Tod, oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand hat vor der Beschlussfassung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie dem Kassierer. Diese Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Des Weiteren gehören dem Vorstand mindestens zwei Beisitzer an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer in den Vorstand berufen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(3) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstands sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.

(4) Die Einberufung der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen nebst Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden; im Fall der Verhinderung ist der 2. Vorsitzende und danach das jeweils älteste Vorstandsmitglied hierzu berufen.

(5) Der Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er kann zu seinen Beratungen Mitglieder hinzuziehen.

§ 7  Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ der Wählervereinigung ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr einzuberufen ist. Sie ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.
Die Einladungen mit Tagesordnung haben mit einer Frist von mindestens 8 Tagen schriftlich oder durch Bekanntgabe im Veröffentlichungsorgan der zukünftigen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zu erfolgen. Vor der Fusion der Verbandsgemeinden kann die Einladung auch durch die Veröffentlichung der Einladung in den Bekanntmachungsorganen der Verbandsgemeinde Untermosel und der Verbandsgemeinde Rhens erfolgen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen und Abstimmungen durch die Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8  Aufstellung der Kandidatenliste für die Verbandsgemeinderatswahl

Die zur Wahl des Verbandsgemeinderates Rhein-Mosel berechtigten Mitglieder stellen in geheimer Wahl die Kandidatenliste zur Wahl des Verbandsgemeinderates Rhein-Mosel nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen auf.

§ 9  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10  Vertretung

Der Verein wird im Rechtsverkehr vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten (gemäß § 26 BGB). Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzenden aber nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

§ 11  Haftung

Für die Haftung der Mitglieder der Wählergruppe gelten die Vorschriften des BGB.

§ 12  Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein evtl. noch vorhandenes Vermögen fließt der Verbandsgemeinde zu, in deren Geltungsbereich die Sitzgemeinde liegt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über die Auflösung eines eingetragenen Vereins.

 

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